1. Veranstalter:
Veranstalter des Orange Blossom Special (nachfolgend „Festival“ genannt) sind die Glitterhouse Records GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joern Heinecker, Grüner Weg 25, 37688 Beverungen, in Kooperation mit Red River Veranstaltungen, Inhaber: Rembert Stiewe, Im Kleinen Feld 27 a, 37688 Beverungen.

Mit Kauf eines Tickets werden die Ticketkäufer:innen  (nachfolgend „Besucher:innen“ genannt) sowie die oben aufgeführten Firmen (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) Vertragspartner:innen.


2. Ticketerwerb:

Mit dem Kauf eines Tickets werden die Besucher:innen und Veranstalter Vertragspartner:innen.

Die Besteller:innen von Tickets stellen ein Angebot an die Veranstalter zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme dieses Angebots dar, ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die bestellten Karten versendet werden.

Der Vertragsschluss ist verbindlich, eine Rücknahme, Stornierung oder Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen.

Den Veranstaltern bleibt das Recht vorbehalten, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwerts der Eintrittskarte) zu verwehren.

Der Erwerb von Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs ist generell untersagt.

Aus Erwerb und Besitz der Tickets entsteht kein Sitzplatzanspruch.

Es ist untersagt, die erworbenen Tickets gewerblich weiter zu verkaufen und diese zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs zu erwerben.

Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.


3. Einlass / Sicherheitskontrollen:

Einlass zum Orange Blossom Special Festival erhalten ausschließlich Besucher:innen ab 16 Jahren.

Besucher:innen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung eines/r Personensorgeberechtigten Zutritt. (*siehe Anhang).

Der Einlass zum Orange Blossom Special Festival ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Eintrittskarten werden am Einlass durch Abriss des Kontrollabrisses entwertet. Es wird im Anschluss ein Eintritts-Kontrollarmband pro Eintrittskarte angelegt. Die zum Eintritt berechtigenden Eintritts-Kontrollarmbänder müssen am Handgelenk getragen und fest verschlossen werden. Sie sind bei jedem Betreten des Konzertgeländes unaufgefordert vorzuzeigen.

Die Besucher:innen willigen in Sicherheitskontrollen seiner/ihrer  Bekleidung sowie mitgebrachten Taschen und anderen Behältnissen ein.


4. Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung:

Grundsätzlich findet die Veranstaltung bei jedem Wetter statt, so lange die Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten können. Die Veranstalter behalten sich jedoch vor, bei witterungsbedingter möglicher Gefährdung der Besucher:innen die Veranstaltung zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen. Über eine evtl. durch Unwetter notwendige Evakuierung bzw. den Abbruch der Veranstaltung entscheiden die Veranstaltungs- und Produktionsleitenden als Vertreter der Veranstalter in Absprache mit den Ordnungsbehörden. Sollte das Orange Blossom Special Festival aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnungen, zu erwartender gesundheitlicher Gefährdungen (Epidemien, Pandemien o.ä.) oder gerichtlicher Entscheidung beendet, auf einen anderen Termin verlegt oder abgesagt werden müssen, besteht für die Besucherinnen kein Anspruch auf Erstattung des Ticketspreises oder Schadensersatz, es sei denn, den Veranstaltern kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und-/oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für die Besucher:innen zumutbar ist.

Auf Musikfestivals können Programmänderungen eintreten. Die Veranstalter bemühen sich im Falle der Absage einzelner Künstler:innen um entsprechenden Ersatz, die Ansprüche der Besucher:innen wegen Absagen einzelner Künstler bestehen nicht.

Für die Inhalte der Darbietungen sind allein die auftretenden Künstler:innen verantwortlich.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Einlasszeiten und Konzertzeiten gegebenenfalls zu ändern.


5. Hausordnung:

Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln sowie Waffen ist generell untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt ein Verweis vom Veranstaltungsgelände. 

Ton-, Foto- und Videoaufnahmen abgesehen von zuvor mit den Veranstaltern und-/oder den auftretenden Künstler:innen bzw. ihren Vertretungsberechtigten vertraglich schriftlich fixierten Aufnahmen, welche schriftlich im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen sind, sind nicht gestattet.

Die Besucher:innen erklären sich damit einverstanden, u. U. auf Fotos, Audio- und Videoaufnahmen festgehalten zu werden. Jede/r Besucher:in willigt somit unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines/ihres Bildes und seiner/ihrer Stimme für Sendung und/oder Aufzeichnung von Bild und/oder Ton- sowie Fotografien, die von den Veranstaltern oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt. 

Das Mitbringen von Speisen und Getränken (in Glas- oder Kunststoffbehältern, Tetra-Paks und jeglichen anderen Gebinden etc.) auf das Konzertgelände („Infield“) ist untersagt. Leere Kunststoffbehältnisse zur Aufnahme von Gratis-Trinkwasser sind auf dem Konzertgelände gestattet. 

Das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren ist für das gesamte Veranstaltungsgelände (inkl. Campingareal und öffentliche Räume nach Definition I.1.) untersagt.

Anordnungen des Veranstalters, seiner Vertreter:innen und Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten. 

Die Besucher:innen haben sich so zu verhalten, dass die Veranstalter, andere Besucher:innen sowie Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. 

Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitswege dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, versperrt, verstellt, verhängt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. 

Offene Feuer und Feuerwerk (auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, also auch auf dem Campingareal und öffentlichen Räumen nach Definition I.1.) sind strengstens untersagt, auf Zuwiderhandlung erfolgt Platzverbot. 

Wir bitten darum, die Umwelt sauber zu erhalten und vorhandene Abfallbehältnisse zu benutzen. 

Der Veranstalter ist nicht für verlorene oder gestohlene Sachen verantwortlich

Besucher:innen parken ihre Fahrzeuge auf eigene Gefahr. Für das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs sorgt und haftet der/die Besucher:in.

Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann die Zutrittsberechtigung für das Orange Blossom Special entzogen werden, der Ticketpreis wird in diesem Fall nicht zurückgewährt. 

 

6. ANHANG / zusätzliche Informationen

I.1 Definition Konzert- bzw. Veranstaltungsgelände
Das Konzertgelände („Infield“) umfasst die Flächen, die für das Bühnenprogramm genutzt werden, sowie daran angrenzende Backstage-Räume und Verpflegungs- und Handelsbereiche.

Das Veranstaltungsgelände schließt das Konzertgelände mit ein und umfasst außerdem alle Flächen, die für das Camping genutzt werden sowie die öffentlichen Flächen, für die dem Veranstalter seitens der Ordnungsbehörde die Besitzdienerrechte übergeben/übertragen werden. Veranstalter und das von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungspersonal können entsprechend auch auf den genannten öffentlichen Flächen das Hausrecht ausüben und auch dort ggfs. Platzverbote aussprechen.

I.2 Zutrittsberechtigung
Der Veranstalter kann den Einlass zum Veranstaltungsgelände u.a. verweigern, wenn:

Der/die Besucher:in keine gültige Eintrittskarte bzw. kein gültiges Kontrollarmband vorweisen kann,

Der/die Besucher:in im Falle einer Alterskontrolle die Vorlage von Legitimationspapieren verweigert,

Der/die Besucher:in Kontrollmaßnahmen der Bekleidung, Taschen o.ä. verweigert,

Der/die Besucher:in erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstiger Rauschmittel steht,

Der /die Besucher:in Waffen, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln  oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt,

Ein Hausverbot gegen den Besucher/die Besucherin  verhängt wurde,

Der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,

Der/die Besucher:in im Vorfeld durch rassistische, menschenverachtende, fremdenfeindliche, homophobe oder sexistische Äußerungen oder Verhaltensweisen auffällt oder solche Äußerungen oder Verhaltensweisen erkennbar beabsichtigt.

In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf die Erstattung des Eintrittspreises.

Das Recht, den Einlass aus weiteren wichtigen Gründen zu verwehren, bleibt vorbehalten.
Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Teilnahme von Jugendlichen am Festival wird aufgrund des Personensorgerechts – unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes – von den Eltern bestimmt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind (unter 18 Jahren) zu sorgen. Weiterhin gelten die Beschränkungen für die Ausgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke und für die Ausgabe von Tabakwaren und das Rauchen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten oder mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten im Veranstaltungsgelände (inklusiv Campingareal und öffentlicher Raum laut I.1.) aufhalten. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten im Veranstaltungsgelände (inklusive Campingareal und öffentlicher Raum laut I.1.) aufhalten.

Mit der schriftlichen Erlaubnis ist jeweils eine Kopie des Personalausweises des/der Personensorgeberechtigten vorzulegen. Ein entsprechendes Formular gibt es HIER. Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen. All dies gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände  (laut Definition I.1).