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rembert rembert schrieb am 16. April 2020 um 14:57
@Marc: Ähm, ich will da nicht klugscheißen, aber die allgemeine Definition einer Großveranstaltung hat lediglich Belang, wenn es z.B. um Sicherheitsaspekte etc. jenseits von Epidemien, Pandemien o.ä. geht, Die Unterscheidung zu Veranstaltungen mit weniger als 5.000 Besuchenden wurde nach der Duisburger Love-Parade-Katastrophe aus dem Boden gestampft. Die Corona-Schutzverordnungen der Länder bzw. die damit einhergehenden Allgemeinverfügungen oder Verbotsbescheide der kommunalen Behörden sind hier übergeordnetes Recht und ghen mit dem Begriff Großveranstaltung unterschiedlich um. Schon vor vier Wochen wurden ja "Großveranstaltungen" mit mehr als 1.000 Besuchenden in NRW untersagt, erst durch die vorletzte Aktualisierung der Corona-SchV NRW wurden bekanntlich alle, auch kleinere, Veranstaltungen untersagt. Das soll nur heißen, dass das Wort "Großveranstaltung" in Bezug auf die CoronaSchV eine andere Bedeutung hat als im sonstigen Veranstaltungsalltag. Die Untersagung bis 31. August wird auch als "Großveranstaltung" bezeichnete Schützenfeste, Kirmes etc.en betreffen - und die haben sicher nicht alle 5.000 Besuchende. Im Übrigen hat die gestrige Runde aus Bundesregierung und Ministerpräsidenten/innen den Bundesländern ausdrücklich die Definition überlassen, was unter "Großversanstaltung" zu verstehen ist. Das OBS z.B. wird definitiv (und richtiger Weise) eine "Großveranstaltung" im Sinne der in den nächsten Tagen zu erwartenden aktualisierten CoronaSchV sein. Und dann wird es auch Offizielles von uns geben.
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